Da immer noch keine Lösung beim Thema amtsangemesse Alimentation gefunden wurde, empfehlen wir allen Kolleginnen und Kollegen unseren Musterwiderspruch auch für 2026 einzureichen.
Ausgangslage
Seit der Förderalsimusreform von 2006 leidet die Besoldung im Saarland. Haushaltsnotlage, Aussetzen von Tarifübertragungen oder zeitliche Verzögerungen haben zusammen mit der Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe dazu geführt, dass das Saarland im Besoldungsranking (Jahresgehalt) von Bund und Ländern zum Schlusslicht degradiert wurde.
In den beiden Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Grundbesoldung des Landes Berlin und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine deutliche Rechtsprechung von 2015 zum Inhalt und Mindestmaß der Alimentation als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fortgeführt und die Alimentationsrechte der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten gestärkt. Mit der aktuellen Entscheidung vom 17.09.2025 zur Besoldung des Landes Berlin hat das BVerfG die Kriterien für eine verfassungskonforme Besoldung fortentwickelt und ein dreistufiges Überprüfungssystem implementiert, das für alle Länder und den Bund Geltung hat.
Drei Prüfschritte:
Vorabprüfung – Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens müssen erreicht werden)
Fortschreibungsprüfung – Gebot, die Besoldung fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen
Rechtfertigung (Abweichung durch ein schlüssiges und umfassendes Haushaltskonzept)
Zwar ist der saarländische Gesetzgeber bereits einmalig rückwirkend zum 1.1.2022 tätig geworden, jedoch steht ein ensprechender Gesetzesentwurf für die Jahre 2023 bis 2026 immer noch aus. Insoweit kann derzeit keine Aussage dazu getroffen werden, ob die geplanten Anpassungen den Vorgaben des BVerfG genügen.
Offene Rechtsverfahren
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Az. 1 A 22/16 – hat am 17. Mai 2018 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erlassen, da es der Ansicht ist, dass die einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 gewährte Besoldung im Saarland ab dem Jahr 2011nicht mehr amtsangemessen war. Es ist davon auszugehen, dass sich das BVerfG mit der saarländischen Besoldung auch im Lichte seiner aktuellen Entscheidungen befassen wird. Ein konkreter Verhandlungstermin hierzu ist beim BVerfG noch nicht bekannt, jedoch ist eine Entscheidung für das Jahr 2026 geplant (siehe Homepage BVerfG).
Hinweis: Die gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2011 bis 2015 sowie in den Jahren 2018 bis 2025 haben weiterhin Rechtsgültigkeit!
Rechtswahrung
Im Hinblick einer möglichen Rechtswahrung empfiehlt der dbb saar den Beamtinnen, Beamten und Versorgungsempfängern - wie bereits in den Haushaltsjahren 2018 bis 2025 - vorsorglich und haushaltsnah auch im Haushaltsjahr 2026 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation beim Dienstherrn zu stellen. Denn laut Zwischenbescheid der ZBS gilt weiterhin: „Hiervon unberührt bleibt die Obliegenheit, die Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für Folgejahre zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen.“.
Weitere Infos und das Musterschreiben erhalten unsere Mitglieder über unsere Fachgewerkschaften und Verbände.