06. März 2024

Besoldungsanpassung 2024 und 2025

    > dbb nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs-und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025

    > Abschlagszahlungen Ende März 2024

    > Amtsangemessene Alimentation - offene Rechtsverfahren

    Unmittelbar nach dem Tarifabschluss im TV-L vom 09. Dezember 2023 forderte dbb-Landeschef Ewald Linn die Landesregierung im Rahmen der Einkommensrunde Länder auf, für die Beschäftigten die steuer- und abgabefreie Inflationsausgleichszulage zeitnah zur Auszahlung zu bringen. Für den Beamtenbereich forderte der dbb eine zeitnahe Abschlagszahlung unter Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung. Der Ministerrat hatte am 6. Februar 2024 den Gesetzesentwurf gebilligt und Abschlagszahlungen unter Vorbehalt der gesetzlichen Regelung angeordnet. Die Abschlagszahlungen sind für Ende März 2024 geplant.
    Damit wird der Tarifabschluss zeit- und systemgerecht auf den Beamtenbereich übertragen.

    Stellungnahme des dbb zum Gesetzesentwurf
    Mit der zeit- und systemgerechten Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023 – dies betrifft die steuerfreien Sonderzahlungen als Inflationsausgleich 2023 in Höhe von 1.800 Euro als Einmalzahlung und monatliche Zahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 120 Euro, die Gewährung eines Sockels um 200 Euro inklusive Erhöhung der dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 % ab 1. November 2024 sowie die lineare Erhöhung von 5,5 Prozent ab 1. Februar 2025 – wird erstmals seit 2010 und 2022 am Gleichklang der Statusgruppen festgehalten, was der dbb begrüßt. Auch die Einbeziehung der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in die sog. Inflationsausgleichszahlung nach Maßgabe des individuellen Ruhegehaltssatzes sowie des Anteilssatzes der Hinterbliebenenversorgung begrüßt der dbb außerordentlich. Damit wurden die Forderungen des dbb von der Landesregierung umgesetzt.

    Dieser Gleichklang betont ausdrücklich die Teilhabe aller Beschäftigungsgruppen auf Landesebene an der allgemeinen und wirtschaftlichen Entwicklung. Dies ist gerade unter Berücksichtigung des Auseinanderdriftens der Besoldung in den Ländern und des Bundes ein wichtiges Zeichen und ein wertschätzendes Bekenntnis der Landesregierung für seinen Verantwortungsbereich.

    Gleichwohl sieht es der dbb weiterhin als dringliches gemeinsames Ziel, den Besoldungsabstand im Saarland zu den anderen Bundesländern und dem Bund zu überwinden und den letzten Platz im Besoldungsranking in den meisten Besoldungsgruppen zu verlassen.
    Zudem machte der dbb in seiner Stellungnahme zu der in Rede stehenden Gesetzesvorlage auf Problemfälle im Bereich der Elternzeit und Bereich der Verwaltungs- und Polizeianwärter (AVD/PVD) bei der Inflationsausgleichszahlung aufmerksam und forderte entsprechende Korrekturen im Gesetzgebungsverfahren ein.

    Amtsangemessene Alimentation
    Ob auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2015 und 2020 zur amtsangemessenen Alimentation 2024/2025 gewährleistet sind, soll in einem zweiten Gesetzesentwurf (vor der Sommerpause) mit den umfangreichen Berechnungen vorbereitet werden. Hierzu soll eine weitere externe Anhörung stattfinden, in der der dbb die Vorgaben prüfen wird. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren.


    Offene Rechtsverfahren
    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Az. 1 A 22/16 – hat am 17. Mai 2018 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erlassen, da es der Ansicht ist, dass die einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 gewährte Besoldung im Saarland ab dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen war.
    Nach Auffassung des OVG ergeben sich beim Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Ein Verhandlungstermin hierzu ist beim BVerfG noch nicht bekannt. Im zweiten Halbjahr 2024 wird der dbb darüber informieren, ob auch im Haushaltsjahr 2024 – wie bereits in den Vorjahren - entsprechende Anträge zur amtsangemessenen Alimentation gestellt werden können.