Pressemitteilung
Umgang mit Neubewertung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Die Neubewertung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat eine Diskussion neu belebt, in der auch die Frage aufkommt: Was bedeutet das nun für Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst.
„Beamte und Tarifbeschäftigte müssen durch ihr individuelles Verhalten stets darlegen, dass sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Dazu gehören insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, der Minderheitenschutz, die Volkssouveränität, die staatliche Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Prüfung der Verfassungstreue sollte daher im konkreten Zweifelsfall erfolgen. Wer nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht, hat im Öffentlichen Dienst nichts zu suchen“, so dbb-Landeschef Ewald Linn.
Nach herrschendem Dienstrecht dürfen sich auch Beamte privat politisch betätigen, müssen dabei aber Mäßigung wahren. Ein wesentlicher Aspekt des Berufsbeamtentums ist dabei das uneingeschränkte Bekenntnis zur Verfassung, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur politischen Treuepflicht, so der dbb.
„Der dbb fordert daher eine Versachlichung der öffentlichen Debatte. Es muss vom Dienstherrn weiterhin im jeweiligen Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass eine Beamtin/ein Beamter nicht (mehr) für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht. Zudem darf die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nur durch die Entscheidung eines Gerichts erfolgen“, sagte Linn abschließend.